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Endkunden-Lizenzbedingungen (EULA)

emproof GmbH | Version 1.0 | 23. März 2026

1. Definitionen

„Änderungen" sind in Ziffer 4.8 definiert.
„Analysen" sind in Ziffer 6.4.1 definiert.
„Dokumentation" meint in Bezug auf die Emproof-Softwarelösung die jeweils aktuelle von emproof schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellte Dokumentation, einschließlich dem Leistungsschein, zu den Merkmalen, Funktionen und der Benutzung der Emproof-Softwarelösung und/oder der gehosteten Umgebung.
„Empfangende Partei" ist in Ziffer 15.2 definiert.
„emproof" ist in Ziffer 2.1 definiert.
„Emproof-Softwarelösung" ist in Ziffer 2.1 definiert.
„EULA" ist in Ziffer 2.1 definiert.
„Höhere Gewalt" ist in Ziffer 14.2 definiert.
„Kunde" ist in dem Vertragsformular definiert.
„Kundendaten" sind in Ziffer 6.1.2 definiert.
„Neurechte" sind in Ziffer 6.1.1 definiert.
„Offenbarende Partei" ist in Ziffer 15.2 definiert.
„On-Premise" meint den Betrieb der Emproof-Softwarelösung auf der vom Kunden bereitgestellten Infrastruktur.
„OSS-Komponenten" sind in Ziffer 12.1 definiert.
„OSS-Lizenzen" sind in Ziffer 12.1 definiert.
„Parteien" meint den Kunden und emproof.
„Repräsentanten" sind in Ziffer 15.5 definiert.
„SaaS" meint Software as a Service, also die Bereitstellung der Emproof-Softwarelösung auf der von emproof bereitgestellten Infrastruktur.
„Services" ist in Ziffer 2.1 definiert.
„Vertrag" ist in Ziffer 2.4 definiert.
„Vertragsformular" ist in Ziffer 3.3 definiert.
„Vertrauliche Informationen" sind in Ziffer 15.2 definiert.
„Vorbestehende Komponenten" sind in Ziffer 6.1.3 definiert.
„Handlung" meint sowohl ein Tun als auch ein Unterlassen.

2. Geltungsbereich, Rangfolge von Vertragsdokumenten

2.1
Diese Endkunden-Lizenzbedingungen („EULA") gelten für sämtliche Beratungs-, Konfigurations-, Implementierungs-, Bereitstellungs-, Betriebs-, Hosting- und Support-Leistungen der emproof GmbH, Hattinger Straße 44, 44789 Bochum („emproof"), die in Zusammenhang mit den von emproof angebotenen Softwarelösungen stehen („Services"). Zu den von emproof angebotenen Services gehören insbesondere Softwarelösungen, die als On-Premise-Lösung oder als internet-basierte SaaS-Lösung für den jeweils vereinbarten Zeitraum bereitgestellt werden („Emproof-Softwarelösung").
2.2
Diese EULA regeln das Rechtsverhältnis zwischen emproof und dem Kunden. Diese EULA und die Leistungsangebote von emproof richten sich ausschließlich an (i) Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, (ii) juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie (iii) öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von diesen Bedingungen ausgeschlossen. Die Angebote und Leistungen von emproof dürfen ausschließlich zu gewerblichen, unternehmerischen oder selbständig beruflichen Zwecken genutzt werden.
2.3
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch emproof, auch wenn emproof diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden insbesondere auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn emproof mit der Leistungserbringung beginnt, ohne etwaig durch den Kunden in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu widersprechen.
2.4
Es gilt folgende Rangfolge der einzelnen Vertragsdokumente (zusammen der „Vertrag"):
  • das Vertragsformular;
  • der Leistungsschein;
  • die Vertraulichkeitsvereinbarung (sofern vereinbart);
  • der Vertrag zur Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten (sofern vereinbart); und
  • diese EULA.
2.5
Bei Widersprüchen oder Unstimmigkeiten haben die in der Rangfolge zuerst aufgeführten Dokumente Vorrang vor den in der Rangfolge nachfolgend Genannten. Bei Dokumenten, welche auf der gleichen Ebene aufgelistet sind, hat das aktuellere Dokument Vorrang vor dem älteren Dokument.

3. Angebotsbeschreibung, Beauftragung

3.1
emproof bietet die im Vertragsformular und Leistungsschein beschriebene Emproof-Softwarelösung in der vereinbarten Betriebsform (SaaS oder On-Premise) an.
3.2
Zusätzliche Leistungen neben der Bereitstellung der Emproof-Softwarelösung in der vereinbarten Betriebsform schuldet emproof nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart werden. Solche zusätzlichen Leistungen werden als Dienstleistungen erbracht, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
3.3
Die Beschaffenheit und Funktionalität der von emproof zu erbringenden Services ergeben sich aus dem vom Kunden gezeichneten Angebot von emproof („Vertragsformular") und den im Vertragsformular in Bezug genommenen Dokumenten, einschließlich dem Leistungsschein und dieser EULA. Nicht geregelte Leistungen oder Leistungsmerkmale schuldet emproof nicht.
3.4
Die Beauftragung der Zurverfügungstellung der Emproof-Softwarelösung in der vereinbarten Betriebsform und der sonstigen Services erfolgen über das Vertragsformular.
3.5
Die auf etwaigen Websites von emproof präsentierten Leistungsangebote für die Bereitstellung der Emproof-Softwarelösung und die Erbringung sonstiger Services sind kein rechtlich bindendes Angebot.

4. Bereitstellung, Betrieb und Support der Emproof-Softwarelösung

4.1
Die Bereitstellung der Emproof-Softwarelösung ist erfolgt,
  • bei einem Deployment in einer von emproof bereitgestellten Cloud (Betriebsform SaaS): sobald emproof dem Kunden den webbasierten Zugang zur Emproof-Softwarelösung inklusive etwaig notwendiger Zugangsdaten zur Verfügung stellt;
  • bei einem Deployment On-Premise (Betriebsform On-Premise): sobald emproof dem Kunden die Zugangsdaten für den Downloadbereich und – soweit für die konkrete Emproof-Softwarelösung notwendig – den Lizenzschlüssel übermittelt.
4.2
Der Zeitpunkt der Bereitstellung der Emproof-Softwarelösung ergibt sich aus dem Vertragsformular. Soweit nichts ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Bereitstellung innerhalb angemessener Frist.
4.3
Installationsleistungen und Implementierungsleistungen werden von emproof nur insoweit erbracht, wie sie ausdrücklich im Vertragsformular oder Leistungsschein vereinbart sind (betrifft die Betriebsform On-Premise).
4.4
Neue Versionen der Emproof-Softwarelösung (z.B. Updates, Patches, Hotfixes) werden dem Kunden zum Download bereitgestellt, soweit die Emproof-Softwarelösung auf vom Kunden bereitgestellter Infrastruktur betrieben wird (betrifft die Betriebsform On-Premise). Soweit die Emproof-Softwarelösung in einer von emproof bereitgestellten Cloud betrieben wird, werden etwaige neue Versionen der Emproof-Softwarelösung durch emproof ausgerollt.
4.5
emproof ist nur verpflichtet Supportleistungen, für die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Versionen der jeweiligen Emproof-Softwarelösung zu erbringen.
4.6
Die Supportzeiten, die durchschnittliche Verfügbarkeit der Emproof-Softwarelösung, soweit sie von emproof gehostet wird (betrifft Betriebsform SaaS), und die sonstigen Service Level sind in dem vereinbarten Leistungsschein geregelt.
4.7
Systembenachrichtigungen und Informationen von emproof, die sich auf den Betrieb, das Hosting oder den Support der Emproof-Softwarelösung durch emproof beziehen, können auch innerhalb der Emproof-Softwarelösung verfügbar gemacht als auch in elektronischer Form an den Kunden übermittelt werden.
4.8
emproof ist jederzeit berechtigt die Funktionalitäten der Emproof-Softwarelösung weiterzuentwickeln, einzuschränken oder zu reduzieren („Änderungen"). emproof informiert den Kunden über Änderungen mit angemessener Frist. Änderungen werden dem Kunden entweder via E-Mail, innerhalb der Emproof-Softwarelösung oder auf einem sonstigen durch emproof gewählten Kommunikationsweg mitgeteilt. Sofern durch die Änderung die Emproof-Softwarelösung für die vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Zwecke nicht oder nur noch mit schwerwiegenden Einschränkungen vom Kunden genutzt werden kann, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Schwerwiegend ist eine Einschränkung, wenn sich die Emproof-Softwarelösung nicht mehr für die Zwecke des Kunden eignet, welche für emproof erkennbar zur Vertragsgrundlage geworden sind. Der Kunde hat das Sonderkündigungsrecht innerhalb von einem (1) Monat nach Kennenmüssen von der geplanten Änderung durch schriftliche Erklärung oder via E-Mail gegenüber emproof auszuüben. Das Vertragsverhältnis endet in diesem Fall, an dem Tag, an dem die Änderung zum Einsatz kommt, frühestens jedoch mit Eingang der Kündigung bei emproof. Die Sonderkündigung wird nicht wirksam, wenn emproof davon absieht, die Änderung der Emproof-Softwarelösung umzusetzen.

5. Erfüllungsort und -zeit

5.1
Soweit die Emproof-Softwarelösung auf von emproof bereitgestellter Infrastruktur betrieben wird (betrifft Betriebsform SaaS), ist der Leistungsort für die Bereitstellung der Emproof-Softwarelösung der Standort der Server, über welche die Emproof-Softwarelösung betrieben wird. Im Übrigen erbringt emproof die vertragsgegenständlichen Services am Sitz von emproof, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
5.2
Soweit Termine zur Umsetzung oder Fertigstellung vereinbart werden, sind diese Termine für emproof nur verbindlich, sofern sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Die Termine dienen anderenfalls als Planungsgröße für emproof.

6. Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte

6.1 Materielles Eigentum, Kundendaten

6.1.1
emproof bleibt Inhaber sämtlicher geistiger Schutzrechte an der Emproof-Softwarelösung und den Ergebnissen sonstiger Services. Sämtliche damit verbundenen oder darin verkörperten oder daraus resultierenden geistigen Schutzrechte („Neurechte") stehen ausschließlich emproof zu. Dies gilt auch, wenn solche Neurechte auf Vorschlägen, Vorgaben, Feedback, Anforderungen, Ideen, Beiträgen, Kommentaren oder sonstigem Input des Kunden, der Nutzer oder Dritten beruhen.
6.1.2
Nicht zu den Neurechten gehören Daten des Kunden, die über die Emproof-Softwarelösung verarbeitet werden („Kundendaten"). Zu den Kundendaten gehören insbesondere vom Kunden bereitgestellte Softwareartefakte wie bspw. Binär-, Konfigurations-, Quellcodedateien, kundenspezifische Mapping Files und kryptografische Schlüssel. Sofern nicht ausnahmsweise ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart, stehen im Verhältnis zu emproof ausschließlich dem Kunden alle Rechte an und in Bezug auf vorgenannte Kundendaten zu.
6.1.3
Keinesfalls erhält der Kunde ausschließliche Nutzungsrechte an vorbestehenden Komponenten. „Vorbestehende Komponenten" meint neben der Emproof-Softwarelösung auch sämtliche Bestandteile von Softwareentwicklungen oder sonstigen Arbeitsergebnissen, welche emproof oder ein Dritter vor und/oder unabhängig von dem Vertrag entwickelt hat. emproof bzw. der Dritte bleiben alleiniger materieller Inhaber der vorbestehenden Komponenten.

6.2 Lizenz für die Emproof-Softwarelösung

6.2.1
emproof gewährt dem Kunden das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrecht, die Emproof-Softwarelösung und damit verbundene Entwicklungen von emproof für eigene betriebliche Zwecke für die Dauer des Vertrages in der vereinbarten Betriebsform zu verwenden. Weitere Konkretisierungen ergeben sich aus dem vereinbarten Vertragsformular und Leistungsschein. Der Kunde hat den vereinbarten Lizenzumfang einzuhalten, der eine begrenzte Nutzung der Lizenz im Hinblick auf die zur Nutzung berechtigten Nutzer und/oder Einsatzbereiche der Emproof-Softwarelösung vorsehen kann. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der ersten fälligen Gebühr.
6.2.2
Eine Vervielfältigung der Emproof-Softwarelösung darf nur in dem für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Umfang erfolgen. Alle darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung einschließlich der Vermietung, Bearbeitung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Emproof-Softwarelösung verbleiben ausschließlich bei emproof.
6.2.3
Soweit der Kunde die Emproof-Softwarelösung auf eigener Infrastruktur betreibt (betrifft Betriebsform On-Premise), darf er die notwendigen Sicherungskopien der auf der eigenen Infrastruktur betriebenen Emproof-Softwarelösung erstellen. Erfolgt die Sicherungskopie auf einem portablen Datenträger (z.B. externe Festplatte, DVD etc.), dann ist der Datenträger als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit einem Urheberrechtsvermerk zu versehen, soweit dies technisch möglich ist.
6.2.4
Eine Dekompilierung, sämtliche Handlungen zur Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Emproof-Softwarelösung wie insbesondere das zurückzuentwickeln einschließlich etwaiger Änderungen dürfen nur in den gesetzlich zwingend erforderlichen Fällen nach § 69e UrhG bzw. nach anderen anwendbaren nationalen Vorschriften, die einen vergleichbaren Schutzzweck verfolgen, erfolgen. Werden für die Vornahme entsprechender Handlungen Dritte eingeschaltet, muss der Kunde vor deren Einsatz an emproof die schriftliche Erklärung des jeweiligen Dritten übermitteln, worin dieser sich unmittelbar gegenüber emproof zur Einhaltung der Regelungen aus dieser Ziffer 6.2 verpflichtet.
6.2.5
Im Falle der Überschreitung des vereinbarten Lizenzumfangs ist emproof berechtigt eine zusätzliche Vergütung gemäß den Bestimmungen des Vertragsformulars zu verlangen. Ist in dem jeweiligen Vertragsformular keine Vergütung für Fälle der Überschreitung des im Vertragsformular eingeräumten Lizenzumfangs vereinbart, so kann emproof eine zusätzliche Vergütung verlangen, welche sich an der zwischen den Parteien vereinbarten Lizenzgebühr im Verhältnis zum vereinbarten Lizenzumfang bemisst. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
6.2.6
Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke, einen Kopierschutz bzw. vergleichbare Schutzmechanismen bzw. sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale der Emproof-Softwarelösung weder verändern, entfernen noch Handlungen vornehmen, welche deren Anzeige unterdrücken.
6.2.7
Soweit in dem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, ist es dem Kunden nicht gestattet,
  • eine Emproof-Softwarelösung ganz oder teilweise zu kopieren, übersetzen, disassemblieren, dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu modifizieren oder abgeleitete Werke hiervon zu erstellen;
  • eine Emproof-Softwarelösung in einer Weise zu nutzen die gegen anwendbares Recht verstößt, insbesondere die Übermittlung von Informationen und Daten, die rechtswidrig sind oder Schutzrechte Dritter verletzen;
  • den Betrieb oder die Sicherheit der Emproof-Softwarelösung zu gefährden oder zu umgehen.
  • Geräte, Einrichtungen, Software oder Daten zu verwenden bzw. Maßnahmen jedweder Art vorzunehmen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur der Emproof-Softwarelösung, Systeme bzw. Dienste von emproof oder der Netze ihrer etwaigen Vorleistungslieferanten führen oder führen könnten.
6.2.8
Stellt emproof dem Kunden eine neuere Version der Emproof-Softwarelösung (z.B. über Updates, Patches, Hotfixes) bereit, werden dem Kunden die gleichen Nutzungsrechte wie an der vorherigen Version der Emproof-Softwarelösung eingeräumt, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht in Bezug auf die ältere Version erlischt, sobald der Kunde die neuere Version der Emproof-Softwarelösung nutzen kann. Im Fall der Betriebsform On-Premise erlischt das Nutzungsrecht in Bezug auf die ältere Version, sobald der Kunde die neue Version installiert.
6.2.9
Der Kunde steht für Handlungen von Nutzern, denen er den Zugang zur Emproof-Softwarelösung verschafft hat, wie für eigene Handlungen ein.

6.3 Ergebnisse von sonstigen Services

6.3.1
An sonstigen Ergebnissen von emproof Services erhält der Kunde das einfache und dauerhafte Recht, diese Ergebnisse für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

6.4 Analysedaten

6.4.1
emproof darf unter den in diesem Abschnitt geregelten Voraussetzungen anonymisierte Analysen mit aggregierten Daten erstellen, für die (teilweise) Informationen verwendet werden, die sich aus der Nutzung der Emproof-Softwarelösung durch den Kunden und die Nutzer ergeben („Analysen"). Die Daten werden für die Analysen anonymisiert und aggregiert, sodass ein Rückschluss auf einzelne Unternehmen oder natürliche Personen ausgeschlossen ist. Die Analysedaten werden verwendet für Produktverbesserungen, Ressourcenverbesserungen, Supportverbesserungen, Verbesserungen der Produktperformance, Überprüfung der Sicherheit und Datenintegrität, Benchmarking und Erstellung neuer Produkte. Die Analysen und der Vorgang der Anonymisierung erfolgen – soweit personenbezogene Daten überhaupt betroffen sind – im Einklang mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung.
6.4.2
Betriebsform SaaS: Bei einem Betrieb der Emproof-Softwarelösung in der von emproof bereitgestellten Cloud (Betriebsform SaaS) ist die vorstehend in Ziffer 6.4.1 beschriebene Erhebung und Verarbeitung von Analysedaten Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung.
6.4.3
Betriebsform On-Premise: Bei einem Betrieb der Emproof-Softwarelösung auf einer vom Kunden bereitgestellten Infrastruktur (Betriebsform On-Premise) kann der Kunde die Erhebung und Übermittlung von Analysedaten an emproof deaktivieren. Details zur Deaktivierungsmöglichkeit wird emproof dem Kunden über einen von emproof gewählten Kommunikationsweg mitteilen. Der Kunde kann zudem jederzeit bei emproof erfragen, wie die Deaktivierungsmöglichkeit zu nutzen ist.

7. Einschränkung der Nutzung der Emproof-Softwarelösung

7.1
emproof ist berechtigt, die Nutzung der Emproof-Softwarelösung – unabhängig davon, ob diese in der von emproof bereitgestellten Cloudumgebung oder On-Premise beim Kunden betrieben wird – ganz bzw. teilweise einzuschränken und/ oder vorübergehend bzw. dauerhaft zu sperren bzw. zu untersagen, sofern
  • der Kunde oder eine aus seinem Verantwortungsbereich stammende Person wesentlich gegen vertragliche Bestimmungen verstößt;
  • die Sicherheit, Integrität oder Funktionsfähigkeit der Emproof-Softwarelösung, der Kundendaten oder der Systeminfrastruktur unmittelbar gefährdet ist; und/oder
  • zwingende gesetzliche Vorgaben oder behördliche/gerichtliche Anordnungen dies erforderlich machen.
7.2
Art und Umfang der Maßnahmen nach Ziffer 7.1 richten sich nach der jeweiligen Betriebsform der Emproof-Softwarelösung (Cloud oder On-Premise) und sind auf das erforderliche Maß zu beschränken. Bei der Betriebsform SaaS kann die Einschränkung der Nutzung unmittelbar über die von emproof bereitgestellte Cloud-Umgebung erfolgen. Bei der Betriebsform On-Premise kann die Einschränkung der Nutzung insbesondere durch technische Schutzmechanismen, wie etwa ein Lizenzfile, das den Gültigkeitszeitraum der eingeräumten Nutzungsrechte steuert, umgesetzt werden. emproof behält sich vor, die konkrete Ausgestaltung solcher technischen Mechanismen durch eine Aktualisierung dieser EULA gemäß Ziffer 19.1 näher zu bestimmen.
7.3
emproof informiert den Kunden vorab über die jeweilige Nutzungseinschränkung, sofern und soweit dies rechtlich und technisch möglich sowie zumutbar ist, und gewährt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
7.4
Soweit der Kunde den Umstand, der zum Ergreifen einer Maßnahme nach Ziffer 7.1 führt, zu vertreten hat, trägt er etwaige für eine Reaktivierung der Nutzungsmöglichkeit der Emproof-Softwarelösung anfallenden Kosten.

8. Vergütung und Abrechnungsmodalitäten

8.1 Lizenzgebühren

8.1.1
Die konkrete Vertragslaufzeit, das Abrechnungsintervall sowie die Höhe der laufenden Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Vertragsformular. Soweit im Vertragsformular nicht abweichend geregelt, gilt: Die laufende Vergütung wird jährlich im Voraus in Rechnung gestellt.
8.1.2
Das erste Abrechnungsintervall beginnt tagesgenau mit der Bereitstellung der Emproof-Softwarelösung; nachfolgende Abrechnungsintervalle schließen sich jeweils nahtlos an.

8.2 Vergütung sonstiger Services

8.2.1
Werden zusätzliche Services beauftragt, so erfolgt die Abrechnung in der Regel anteilig im Voraus und anteilig nach erfolgter Leistungserbringung, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren. Bei Services, die ausschließlich nach Zeit und Aufwand abgerechnet werden, erfolgt die Abrechnung monatlich nachträglich.
8.2.2
Angegebene Preise für sonstige Services sind unverbindliche Kostenschätzungen, sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind. Festpreise sind nur insoweit verbindlich, wie die zwischen den Parteien abgesprochenen Annahmen eingehalten werden.

8.3 Preisanpassung

8.3.1
emproof ist berechtigt, die laufenden Gebühren und sonstigen Vergütungssätze unter Einhaltung der folgenden Grundsätze anzupassen:
8.3.2
emproof kann Vergütungssätze jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei (2) Monaten mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres durch schriftliche Anpassungserklärung oder via E-Mail gegenüber dem Kunden in angemessenem Umfang ändern, um Kostensteigerungen und Funktionserweiterungen zu kompensieren.
8.3.3
Die Anpassung der Vergütungssätze ist im Zweifel angemessen, wenn die jeweils aktuell vereinbarten Vergütungssätze nicht mehr als um 5,00 % erhöht werden.
8.3.4
Sofern die Anpassung nicht angemessen ist, steht dem Kunden ein Widerspruchsrecht zu. Übt der Kunde innerhalb von einem (1) Monat ab Zugang der Anpassungserklärung das Widerspruchsrecht nicht schriftlich aus, so gelten die neuen Vergütungssätze als vereinbart. Übt der Kunde das Widerspruchsrecht fristgerecht aus, so hat emproof die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von einem (1) Monat nach Eingang des Widerspruchs zu kündigen.

8.4 Abrechnungsmodalitäten

8.4.1
Sämtliche von emproof genannten oder im Vertrag aufgeführten Preise sind in der Währung Euro (EUR) und ohne Umsatzsteuer angegeben. Soweit eine Umsatzsteuerpflicht besteht, wird zu dem ausgewiesenen Nettopreis die zum Zeitpunkt der Zustellung geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.
8.4.2
Sämtliche Vergütungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug. Emproof kann ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen Verzugszinssatzes geltend machen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser EULA beträgt der Verzugszinssatz 9%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
8.4.3
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen.
8.4.4
Etwaig anfallende Überweisungsgebühren, Bankspesen oder sonstige Zahlungsentgelte im Zusammenhang mit der Zahlung der Vergütung hat der Kunde zu tragen; diese werden von emproof nicht übernommen. Dies gilt auch für Gebühren, die infolge internationaler Zahlungsanweisungen, zwischengeschalteter Banken oder infolge der Auswahl bestimmter Zahlungsmethoden anfallen.
8.4.5
Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände erkennbar, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich beeinträchtigen oder berechtigte Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit und/oder -bereitschaft begründen, oder gerät der Kunde schuldhaft in Zahlungsverzug, ist emproof berechtigt, ungeachtet etwaiger Zahlungsziele, die Vorauszahlung aller noch offenen Beträge für die verbleibende Vertragslaufzeit zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen innerhalb einer von emproof gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann emproof sämtliche offenen Forderungen sofort fällig stellen und/oder die Leistung bis zur Vorauszahlung aussetzen.

9. Mitwirkung des Kunden

9.1
Die allgemeinen Mitwirkungsleistungen des Kunden sind nachfolgend aufgeführt. Weitergehende Mitwirkungsleistungen des Kunden können sich aus dem Vertragsformular, dem Leistungsschein und Individualvereinbarungen zwischen emproof und dem Kunden ergeben.
9.2
Der Kunde wirkt bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er beispielsweise für die ggf. erforderliche Installation, Mitarbeiter, IT-Systeme und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Der Kunde stellt emproof sämtliche für die Erbringung der Services erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Unterlagen zur Verfügung, welche emproof für die Vertragsdurchführung benötigt.
9.3
Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Emproof-Softwarelösung als auch ihre technischen Anforderungen (z.B. in Bezug auf Hardwareanforderungen, Betriebssysteme, unterstützte Browserversionen, Schnittstellen) zu informieren und informiert zu halten.
9.4
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die IT-Systeme des Kunden den technischen Anforderungen genügen und auf dem jeweils aktuellen Stand sind.
9.5
Der Kunde ist allein für seine IT-Infrastruktur verantwortlich. Insbesondere für deren Installation und den Betrieb. Der Kunde trägt alle für die Installation und den Betrieb seiner IT-Infrastruktur erforderlichen Aufwendungen selbst.
9.6
Der Kunde hat von emproof zur Nutzung bereitgestellte neue Versionen der Emproof-Softwarelösung unverzüglich zu installieren (gilt für die Betriebsform On-Premise).
9.7
Der Kunde testet die Emproof-Softwarelösung und neue Versionen der Emproof-Softwarelösung gründlich auf Störungsfreiheit bevor er mit ihrer produktiven Nutzung beginnt. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Emproof-Softwarelösung nicht oder nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, können alle von emproof im Rahmen der Service-Erbringung eingesetzten Personen davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
9.8
Der Kunde trägt das Risiko, dass die Emproof-Softwarelösung als auch die sonstigen Services seinen Wünschen entsprechen und für seine wirtschaftlichen Zwecke einsetzbar sind. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass die Services von emproof, den für den Kunden maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen.
9.9
Setzt der Kunde Software ein, welche nicht von emproof gestellt wird, so stellt der Kunde sicher, dass er sämtliche Nutzungsrechte an dieser Software hat, welche er in Zusammenhang mit den Services von emproof einsetzt.
9.10
Der Kunde muss Zugangsdaten zu etwaigen Admin- bzw. sonstigen Benutzerkonten vertraulich behandeln und darf diese keinen Dritten zugänglich machen. Die Verantwortung für die unter einem Benutzerkonto in Verbindung mit den Zugangsdaten vorgenommenen Handlungen trägt der Kunde, soweit der Kunde nicht nachweisen kann, dass der Nutzer nur aufgrund einer Vertragsverletzung von emproof auf die Zugangsdaten des Kunden zugreifen konnte. Der Kunde ist gegenüber emproof für Handlungen der Nutzer verantwortlich.
9.11
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm in die Emproof-Softwarelösung eingestellten Informationen und Inhalte korrekt und frei von jeglicher Schadsoftware wie bspw. Viren, Würmern, Trojanern, etc. sind. Der Kunde haftet für etwaige Schäden, die durch fehlerhafte Informationen und Inhalte entstehen. Der Kunde steht dafür ein, dass das Einstellen der Informationen und Inhalte im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
9.12
Werden Dateien in die Emproof-Softwarelösung importiert, muss der Kunde sicherstellen, dass das Dateiformat, die Dateibezeichnung und die Dateigröße von der Emproof-Softwarelösung unterstützt wird. emproof ist nicht für den Erfolg des Imports der jeweiligen Datei verantwortlich.
9.13
Der Kunde ist alleine dafür verantwortlich, dass er über sämtlichen erforderlichen Rechte zur Nutzung eigener oder fremder Inhalte im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Emproof-Softwarelösung verfügt und dass die Nutzung solcher Inhalte im Einklang mit allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. emproof trifft keine Pflicht, die vom Kunden bereitgestellten Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen zu prüfen. Werden emproof Rechtsverletzungen oder Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter bekannt, ist emproof berechtigt, derartige Inhalte ohne vorherige Ankündigung ganz oder teilweise zu sperren oder zu entfernen.
9.14
Für sämtliche von dem Kunden importierten Inhalte gilt, dass sie keine Belästigungen, Beleidigungen, Herabsetzungen, widerrechtlichen Drohungen, Schmähkritik oder unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten dürfen. Auch sonstige Verletzungen der Rechte Dritter sind untersagt, ebenso wie das Einstellen von strafbaren oder sonst rechtswidrigen, diskriminierenden, rassistischen, gewaltverherrlichenden oder jugendgefährdenden Inhalten.
9.15
Der Kunde ist verpflichtet, emproof jede Änderung relevanter Daten zu seiner Person oder Firma (einschließlich Änderung des Namens oder der Bezeichnung, der Rechtsform, der Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) unverzüglich in der für Willenserklärungen vorgesehenen Schriftform gemäß Ziffer 19.2 anzuzeigen.
9.16
Kommt der Kunde erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so entfällt die Verpflichtung von emproof zur Erbringung von Services in dem jeweiligen Umfang und für den jeweiligen Zeitraum, in dem die Leistungserbringung seitens emproof von der vorherigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden abhängig ist. emproof ist berechtigt, einen durch eine fehlende oder verspätete Mitwirkungshandlung entstandenen etwaigen Mehraufwand ersetzt zu verlangen.

10. Nutzungsabhängige Vergütung und Prüfrechte von emproof

10.1 Allgemeines

10.1.1
Stellt der Kunde zu irgendeinem Zeitpunkt fest, dass nicht ausreichend Lizenzen erworben wurden, ist er verpflichtet, emproof hierüber zu informieren. Der Kunde ist sodann verpflichtet, entweder dafür zu sorgen, dass die Emproof-Softwarelösung fortan zu den vereinbarten Lizenzbedingungen genutzt wird, oder die notwendige Anzahl an zusätzlichen Lizenzen durch gesonderten Vertrag zu erwerben.
10.1.2
Weitergehende Ansprüche von emproof bleiben von den Regelungen in dieser Ziffer 10 unberührt.

10.2 Meldepflichten des Kunden

10.2.1
Soweit im Vertragsformular eine nutzungs-, stückzahl- und/oder geräteabhängige Vergütung (z.B. Royalties für durch emproof geschützte Systeme) vereinbart ist, verpflichtet sich der Kunde, unaufgefordert bis spätestens zum zehnten (10.) Werktag nach Ablauf des im Vertragsformular definierten Abrechnungsintervalls einen vollständigen, nachvollziehbaren und schriftlichen Bericht über die abrechnungsrelevanten Metriken an emproof zu übermitteln.
10.2.2
Kommt der Kunde seiner Meldepflicht nach Ziffer 10.2.1 nicht und/oder nicht fristgerecht nach, ist emproof berechtigt, die geschuldete Vergütung auf Basis historischer Daten oder realistischer Annahmen nach billigem Ermessen vorläufig zu schätzen und in Rechnung zu stellen.

10.3 Prüfungsrechte von emproof

10.3.1
emproof ist berechtigt, die Richtigkeit der vom Kunden nach Ziffer 10.2.1 übermittelten Berichte maximal einmal pro Kalenderjahr selbst oder durch einen von emproof beauftragten und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten unabhängigen Prüfer (z.B. Wirtschaftsprüfer) vor Ort beim Kunden bzw. auf der von ihm für den Betrieb der Emproof-Softwarelösung genutzten IT-Infrastruktur zu überprüfen zu lassen.
10.3.2
Prüfungen vor Ort werden mit angemessener Vorauffrist angekündigt und während üblicher Geschäftszeiten durchgeführt.
10.3.3
Unabhängig von dem Prüfrecht nach Ziffer 10.3.1 ist emproof berechtigt, die tatsächliche Nutzung der Emproof-Softwarelösung in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Grundsätzlich erfolgt die Überprüfung der tatsächlichen Nutzung durch Selbstauskünfte des Kunden, wobei dieser die von emproof zur Verfügung gestellten Vermessungstools nutzen wird (soweit vorhanden). Soweit die Selbstauskunft durch den Kunden verweigert wird, keine aussagekräftigen Ergebnisse liefert und/oder Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch den Kunden bestehen, kann emproof oder ein von emproof beauftragter und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter unabhängiger Prüfer (z.B. Wirtschaftsprüfer) vor Ort beim Kunden bzw. auf der von ihm für den Betrieb der Emproof-Softwarelösung genutzten IT-Infrastruktur eine entsprechende Prüfung der tatsächlichen Nutzung der Emproof-Softwarelösung vornehmen.
10.3.4
Der Kunde hat emproof bzw. den jeweils eingesetzten Prüfer in angemessenem Umfang bei der Durchführung etwaiger Prüfungen zu unterstützen, insbesondere indem der Kunde im erforderlichen Umfang einen Zutritt zu und Zugriff auf die IT-Systeme in dem für die Prüfung erforderlichen Umfang gewährt.
10.3.5
Ergibt eine Prüfung nach dieser Ziffer 10.3 eine Unterabrechnung zu Lasten von emproof, so ist der Kunde verpflichtet die nachzuzahlende Vergütung in jedem Fall nebst Verzugszinsen gemäß dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz ab dem Zeitpunkt der Unterlizenzierung an emproof zu zahlen.
10.3.6
Die Kosten für auf Veranlassung von emproof auf Grundlage dieser Ziffer 10.3 durchgeführte Prüfungen trägt emproof, sofern der Kunde ausreichend lizenziert ist und keine Rechtsverletzung festgestellt wurde. Der Kunde trägt die angemessenen Kosten der jeweiligen Prüfung, wenn (i) die jeweilige Prüfung eine zu niedrige Abrechnung von mehr als fünf Prozent (5%) zu Lasten von emproof ergibt; und/oder (ii) eine Rechtsverletzung durch den Kunden festgestellt wird (z.B. Entfernung von Copyrightvermerken oder Umgehung von Schutzmechanismen der Emproof-Softwarelösung).

11. Schutzrechtsberühmung durch Dritte

11.1
Sofern ein Dritter behauptet, die Nutzung der Emproof-Softwarelösung würde Schutzrechte Dritter verletzen, hat der Kunde emproof hierüber unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Sollte der Kunde die Nutzung der Emproof-Softwarelösung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen einstellen, so hat er den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
11.2
Die Parteien werden sich gegenseitig nach besten Kräften dabei unterstützen, ihre Rechte gegenüber dem Dritten zu verteidigen und die behauptete Schutzrechtsverletzung abzuwehren oder einen wirtschaftlich vernünftigen Vergleich einzugehen.

12. Open Source Software

12.1
emproof behält sich vor, in der Software-Lösung Komponenten zu verwenden, die unter Freien und Open Source Software Lizenzen („OSS-Lizenzen") lizenziert sind („OSS-Komponenten"). emproof stellt dem Kunden auf Anfrage eine Liste der OSS-Komponenten zur Verfügung.
12.2
Nutzungsrechte an den OSS-Komponenten werden dem Kunden unmittelbar von den jeweiligen Rechteinhabern eingeräumt. Es gelten die OSS-Lizenzen der jeweiligen Rechteinhaber der OSS-Komponenten. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen OSS-Lizenzbedingungen einzuhalten. emproof übernimmt weder Gewähr noch Haftung für die OSS-Komponenten als solche.
12.3
Soweit Emproof in dem Vertrag Support-, Gewährleistungs-, Haftungs- und/oder Freistellungsverpflichtungen, gegenüber dem Kunden übernimmt, gelten diese ausschließlich im Verhältnis zwischen emproof und dem Kunden.

13. Gewährleistung

13.1
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist auf die Erbringung der Services (insbesondere Entwicklungs-, Customizing-, und Implementierungsleistungen, Beratungs-, Schulungs-, Datenexportleistungen) das Dienstvertragsrecht anwendbar. Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat emproof dies zu vertreten, ist emproof verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Rüge des Kunden.
13.2
Sämtliche Angaben zu der Leistung stellen keine Garantien für die Beschaffenheit der Leistung dar, es sei denn eine Garantie wurde ausdrücklich in Schriftform vereinbart. Eine bestimmte Beschaffenheit der Leistung kann nicht aus Werbematerialien oder öffentlichen Äußerungen abgeleitet werden, wenn deren konkreter Inhalt nicht ausdrücklich durch emproof schriftlich bestätigt wurde.
13.3
Für die Emproof-Softwarelösung gelten abweichend von der vorgenannten Ziffer 12.1 folgende Gewährleistungsbestimmungen:
  • Störungen sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der fehlerhaften Funktionsweise, soweit möglich nachgewiesen durch Aufzeichnungen oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen in Textform zu rügen. Die Mängelrüge hat die Reproduktion des Fehlers zu ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben hiervon unberührt.
  • emproof übernimmt keine Gewährleistung für die korrekte Anzeige und Funktionsweise der Emproof-Softwarelösung, wenn der Kunde die für die ordnungsgemäße Funktionsweise einzuhaltenden technischen Anforderungen (z.B. in Bezug auf Hardwareanforderungen, Betriebssysteme, unterstützte Browserversionen, Schnittstellen etc.) nicht einhält.
  • Ein Sachmangel liegt nur vor, wenn die Emproof-Softwarelösung in wesentlichen Teilen von der Dokumentation der Emproof-Softwarelösung oder vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
  • Bei einem Sachmangel ist emproof berechtigt, den Mangel durch Bereitstellung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen der Versions-, Update- und Upgrade-Planung von emproof zu beheben. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass emproof dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu umgehen.
  • Bei Rechtsmängeln wird emproof nach eigener Wahl von emproof dem Kunden entweder (i) das Recht verschaffen, die Leistung vereinbarungsgemäß zu nutzen, oder (ii) die Leistung so abändern, dass der Verletzungsvorwurf entkräftet ist, der vertragsgemäße Gebrauch des Kunden dadurch aber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
  • Ein Recht zur Selbstvornahme, insbesondere nach § 536a Abs. 2 BGB, besteht nicht.
  • Die vereinbarten Reaktions- und Abhilfefristen für die Beseitigung von Störungen ergeben sich aus dem Leistungsschein.
  • Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Störungen darauf beruhen, dass
    • der Kunde oder die von ihm zugelassenen Nutzer die Emproof-Softwarelösung unsachgemäß genutzt haben, wobei eine unsachgemäße Nutzung insbesondere vorliegt, wenn die Leistung nicht in Übereinstimmung mit einer vorhandenen Dokumentation der Emproof-Softwarelösung genutzt wird;
    • der Kunde Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen hat.
  • Erbringt emproof Leistungen bei der Fehlersuche und Störungsbeseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann emproof hierfür eine aufwandbezogene Vergütung in angemessenem Umfang verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht reproduziert werden kann oder die Gewährleistung nach Ziffer 12.3.8 ausgeschlossen ist oder sich im Nachhinein herausstellt, dass kein Mangel vorlag.
13.4
Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall mit Überlassung des mangelhaften Leistungsgegenstandes. Demgegenüber gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, durch einen einfach fahrlässig verursachten Mangel eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstanden ist oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsleistung übernommen wurde.
13.5
Eine Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen richtet sich ausschließlich nach Ziffer 14.

14. Haftung

14.1 Haftung von emproof

14.1.1
emproof haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen gelten die Begrenzungen nach den Ziffern 14.1.2 bis 14.1.7.
14.1.2
emproof haftet für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsmäßige Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im letztgenannten Fall haftet emproof jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. emproof haftet nicht für die fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
14.1.3
Die Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist pro Verletzungsfall auf den Vertragswert eines Vertragsjahres beschränkt. Beträgt die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr, so ist die Haftung auf die vom Kunden gezahlte Vergütung beschränkt. Bei mehreren Verletzungsfällen in einem Vertragsjahr ist die Haftung von emproof auf den zweifachen Vertragswert eines Vertragsjahres oder wenn die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr beträgt, auf das zweifache der gezahlten Vergütung beschränkt.
14.1.4
Gewinnausfallschäden werden von emproof nicht ersetzt. Bei Datenverlusten werden von emproof nur die Kosten der Wiederherstellung ersetzt bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
14.1.5
Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
14.1.6
Soweit die Haftung nach diesem Abschnitt ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Organe von emproof und sämtliche Unterauftragnehmer von emproof.
14.1.7
Die Haftungsausschlüsse nach dieser Ziffer 14.1 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder soweit emproof eine Garantie übernommen hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

14.2 Höhere Gewalt

14.2.1
Keine der Parteien ist der anderen Partei für einen Ausfall oder eine Verzögerung ihrer Leistung im Rahmen des Vertrages verantwortlich, die auf Höhere Gewalt zurückzuführen ist. „Höhere Gewalt" meint sämtliche Umstände, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegen, insbesondere Krieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen, Pandemien, Unfälle, Arbeitskampfmaßnahmen; Handlungen Dritter oder amtliche, behördliche und/oder gerichtliche Maßnahmen, soweit diese nicht auf einem eigenen Verschulden der Partei beruhen, deren Leistung ausfällt oder verzögert ist.

14.3 Verjährung

14.3.1
Bei einer Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ansonsten gilt für alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Anspruchsberechtigten bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsteller von der Pflichtverletzung der anderen Partei Kenntnis hat oder jedenfalls Kenntnis haben muss (fahrlässige Unkenntnis). Sie beginnt jedoch spätestens mit Ablauf von fünf (5) Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

15. Vertraulichkeit

15.1
Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei nur zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder – soweit hierfür notwendig – zur Inanspruchnahme vertraglicher Leistungen verwenden.
15.2
„Vertrauliche Informationen" sind Informationen gemäß Satz 2, die von einer Partei („offenbarende Partei") der anderen Partei („empfangende Partei") offengelegt werden oder von denen die empfangende Partei auf andere Weise im Laufe des Projekts Kenntnis erlangt, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Unterzeichnung des Vertrags direkt oder indirekt schriftlich, mündlich oder durch die Ansicht von Gegenständen offengelegt wurden und unabhängig davon, ob sie Gegenstand geistigen Eigentums sind oder nicht. Zu den vertraulichen Informationen gehören (i) Preise und Konditionen aus diesem Vertrag, Marketingstrategien, Finanzinformationen oder -prognosen, Verkaufsschätzungen und Geschäftspläne, (ii) Pläne für Produkte oder Dienstleistungen, (iii) Erfindungen, neue Designs, Verfahren, Formeln oder Technologien, (iv) unfertige Erzeugnisse, Quellcode, (v) alle anderen Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich als vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei erkennbar sind.
15.3
Vertrauliche Informationen umfassen jedoch keine Informationen, bei denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie (i) vor dem Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenbarende Partei öffentlich bekannt und allgemein zugänglich waren, (ii) nach der Offenlegung durch die offenbarende Partei gegenüber der empfangenden Partei ohne Zutun oder Untätigkeit der empfangenden Partei öffentlich bekannt und allgemein zugänglich werden, (iii) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenbarende Partei bereits im Besitz der empfangenden Partei befanden, (iv) von der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erlangt wurden, oder (v) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, ohne Bezug zu den vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei oder deren Nutzung.
15.4
Für den Fall, dass vertrauliche Informationen aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen, darf die empfangende Partei nur solche vertraulichen Informationen offenlegen, die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendig sind, und hat die offenbarende Partei unverzüglich darüber zu informieren, sobald und soweit gesetzlich zulässig. Die Parteien werden sich gegenseitig, soweit rechtlich möglich, dabei unterstützen, die Offenlegung zu vermeiden.
15.5
Die empfangende Partei wird alle vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und ein angemessenes Maß an Sorgfalt beachten, jedoch nicht weniger als das Maß an Sorgfalt, das sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen beachtet. Jede Partei ist für die Verletzung dieses Vertrages durch ihre Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Repräsentanten („Repräsentanten") verantwortlich, unabhängig davon, ob die jeweiligen Repräsentanten berechtigt waren, solche Informationen unter diesem Vertrag zu erhalten.
15.6
Die empfangende Partei darf Vertrauliche Informationen nur an Dritte weitergegeben, soweit dies zur Erfüllung der in Ziffer 15.1 genannten Zwecke zwingend erforderlich ist. Eine Weitergabe ist ausschließlich zulässig, wenn der jeweilige Dritte entweder kraft gesetzlicher Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist (z.B. Berufsgeheimnisträger) oder wenn diesem Dritten vor der Offenlegung Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegt wurden, die mindestens dem Schutzniveau dieser Ziffer 15 entsprechen.
15.7
Soweit zwischen den Parteien eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung bereits getroffen worden ist, gelten die Bestimmungen zur Vertraulichkeit aus dieser Ziffer 14 ergänzend zu jener Vertraulichkeitsvereinbarung. Im Falle eines Widerspruchs in Bezug auf einen bestimmten Lebenssachverhalt gilt die jeweils strengere Bestimmung.
15.8
Die Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 15.7 bestehen auch für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, fort.

16. Datenschutz

16.1
Die Parteien verpflichten sich darüber hinaus, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Soweit erforderlich werden die Parteien etwaig notwendige Datenschutzvereinbarungen abschließen, welche emproof dem Kunden zum Abschluss bereitstellen wird.

17. Benennung als Kooperationspartner

17.1
Die Parteien dürfen in der Presse, Produktbroschüren, Finanzberichten, in ihrem jeweiligen Internetauftritt und in Informationsmaterialien die andere Partei namentlich benennen und darauf hinweisen, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis besteht oder bestand. Beide Parteien können diese Befugnis jederzeit schriftlich gegenüber der anderen Partei widerrufen.

18. Vertragslaufzeit und Folgen der Vertragsbeendigung

18.1
Der Vertrag läuft für den im Vertragsformular jeweils angegebenen Zeitraum.
18.2
Es gelten die im Vertragsformular geregelten Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
18.3
Ein wichtiger Grund für emproof zur außerordentlichen Kündigung liegt insbesondere vor, wenn:
  • der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug ist und trotz einer schriftlichen Mahnung mit Fristsetzung von mindestens 14 Tagen die Zahlung nicht vollständig leistet;
  • der Kunde die Emproof-Softwarelösung über das nach Ziffer 6.2 erlaubte Maß hinaus nutzt und die Verletzung trotz Aufforderung von emproof nicht innerhalb angemessener Frist abstellt;
  • der Kunde die vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt und dadurch die Leistungserbringung von emproof erheblich beeinträchtigt wird;
  • der Kunde gegen die vertraglichen Regelungen in schwerwiegender Weise verstößt;
  • emproof aufgrund von behördlichen Anordnungen oder gerichtlichen Entscheidungen verpflichtet ist, die Leistungserbringung einzustellen; und/oder
  • emproof die Leistungserbringung aus anderen wichtigen Gründen nicht mehr fortsetzen kann.
18.4
In allen Fällen der Beendigung des Vertrages gleich aus welchem Rechtsgrund – ist der Kunde verpflichtet die Nutzung der Emproof-Softwarelösung und den Zugriff auf die Emproof-Softwarelösung unverzüglich einzustellen. Soweit die Emproof-Softwarelösung beim Kunden On-Premise betrieben wird, hat der Kunde insbesondere sämtliche installierten Kopien der Emproof-Softwarelösung von seinen Hardwareeinrichtungen, Computern oder sonstigen Geräten zu entfernen, gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien und überlassene Dokumentationen, nach Wahl von emproof unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstöre bzw. im Fall digitaler Kopien unverzüglich zu löschen.
18.5
Der Kunde erhält die Möglichkeit bis zum Vertragsende, die in der Emproof-Softwarelösung gespeicherten Daten des Kunden in einem Standardformat zu exportieren. Nach Vertragsende löscht emproof die in der Emproof-Softwarelösung verbliebenen Daten des Kunden, es sei denn deren Aufbewahrung ist aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder zu Beweiszwecken erforderlich.
18.6
Für den Fall, dass der Vertrag zwischen den Parteien – gleich aus welchem Rechtsgrund – beendet wird, gelten diejenigen Bestimmungen fort, die nach ihrem Sinn und Zweck auch nach Beendigung der gegenseitigen Leistungsverpflichtungen deren Weitergeltung rechtfertigen würden. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Regelungsbereiche dieser EULA:
  • Regelungen zur Vertraulichkeit und Datenschutz;
  • Regelungen zur Haftung;
  • Regelung zur Vergütung und Rechnungsstellung bis zur vollständigen Begleichung noch ausstehender Vergütungen;
  • Schlussbestimmungen.

19. Schlussbestimmungen

19.1 EULA-Änderung

19.1.1
emproof kann diese EULA mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit die Änderungen für den Kunden zumutbar sind und das vertragliche Gleichgewicht nicht wesentlich verändern. emproof wird den Kunden über die Änderungen mindestens sechs (6) Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform unterrichten. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen als akzeptiert. emproof wird den Kunden in der Mitteilung besonders auf diese Rechtsfolge hinweisen.
19.1.2
Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs des Kunden wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. emproof behält sich in diesem Fall das Recht vor, den Vertrag mit einer Frist, die der verbleibenden Mindestlaufzeit entspricht, mindestens jedoch drei (3) Monate, zu kündigen, sofern die Fortführung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen für emproof unzumutbar ist.

19.2 Schriftform

19.2.1
Soweit in dieser EULA nicht anders vorgesehen, sind sämtliche Mitteilungen und Erklärungen im Rahmen dieser EULA in Textform (z.B. per E-Mail) abzugeben. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.

19.3 Abtretung

19.3.1
Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von emproof an Dritte abtreten oder übertragen. emproof darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne Zustimmung des Kunden auf verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG übertragen.

19.4 Salvatorische Klausel

19.4.1
Sollte eine Bestimmung dieser EULA unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.

19.5 Rechtswahl und Gerichtsstand

19.5.1
Diese EULA und alle sich aus oder im Zusammenhang mit dieser EULA ergebenden Streitigkeiten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts.
19.5.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dieser EULA ergebenden Streitigkeiten ist Bochum, Deutschland.